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Landesarbeitsgericht Köln, 9 (11) Sa 1075/04

Datum:
18.01.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 (11) Sa 1075/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0118.9.11SA1075.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 3461/03
Schlagworte:
Aufhebungsvertrag - sittenunwidrig - Benachteiligung des Arbeitgebers - Steuerhinterziehung
Normen:
§§ 134, 138 Abs. 1, 242 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Grobes Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung zum Nachteil des Arbeitgebers durch Abfindung, Freistellung und Zinsvorteil bei einer außergerichtlichen Abfindungsvereinbarung.

2. Geltendmachung eines Abfindungsanspruches als unzulässige Rechtsausübung bei Abschluss eines vorsätzlich gegen die Interessen des Arbeitgebers gerichteten Aufhebungsvertrages.

3. Nichtigkeit eines Aufhebungsvertrages wegen Steuerhinterziehung.

 
Tenor:

1. Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.05.2004 – 2 Ca 3461/03 EU – im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn wie folgt gefasst:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 57.520,34 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 51.129,19 seit dem 01.07.2003 zu zahlen.

b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vom 01.07.2004 EUR 28.760,16 und am 01.07.2005 weitere EUR 27.162,38 zu zahlen.

c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 
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