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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 56/05

Datum:
18.02.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 56/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0218.9TA56.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 6 Ca 4795/04
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe - verspäteter Antrag
Normen:
§ 117 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Erkennt die beklagte Partei den Klageanspruch an und erlässt sodann das Arbeitsgericht auf Antrag der klagenden Partei noch vor dem Gütetermin ein Anerkenntnisurteil, so ist ein danach gestellter Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch dann zurückzuweisen, wenn die klagende Partei die verspätete Einreichung des Antrags und der Prozesskostenhilfeunterlagen nicht verschuldet hat und sie bei der Klageerhebung nicht mit einem Abschluss des Verfahrens bereits vor dem Gütetermin gerechnet hatte.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 6. Januar 2005

- 6 Ca 4795/04 G – wird zurückgewiesen.

 
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