Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 452/04

Datum:
18.02.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 452/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0218.9TA452.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 22 (21) Ca 4601/04
Schlagworte:
Kündigungsschutzklage - nachträgliche Zulassung - Prozesskostenhilfegesuch
Normen:
§ 5 Abs. 1 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Mittellosigkeit des Arbeitnehmers kommt als Hindernis für eine rechtzeitige Klageerhebung nicht in Betracht, da an die Klageerhebung nur geringe Anforderungen gestellt werden und die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts zur Verfügung steht.

2. Der Arbeitnehmer und sein Prozessbevollmächtigter müssen die Wahrung der Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG überwachen und können als Hinderungsgrund nicht geltend machen, sie hätten darauf vertraut, dass ihnen binnen der Klagefrist die Entscheidung über ein von dem Arbeitnehmer gestelltes Prozesskostenhilfegesuch zur Kenntnis gebracht werde und sie dann noch Zeit für eine Klageerhebung hätten.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss

des Arbeitsgerichts Köln vom 14. Oktober 2004 – 22 (21) Ca 4601/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank