Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 409/05

Datum:
21.12.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 409/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:1221.9TA409.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 9 Ca 3567/05
Schlagworte:
Streitwert - unbezifferte Leistungsklage - Entschädigungsanspruch - Schmerzensgeld - unberechtigte Kündigungsvorwürfe
Normen:
§ 253 Abs. 2 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Wird ein unbezifferter Leistungsantrag gestellt, so ist der Streitwert nach dem Betrag zu bestimmen, den das Gericht bei Unterstellung des klägerischen Tatsachenvorbringens für angemessen hält.

2. Fordert der Kläger allerdings einen Mindest- oder Höchstbetrag, dann bildet diese Wertangabe die untere bzw. obere Bemessungsgrundlage. Dies ist nicht der Fall, wenn mit der Wertangabe nur Ausführungen zur Zulässigkeit eines ggf. einzulegenden Rechtsmittels gemacht werden sollen.

3. Der unberechtigte Vorwurf im Kündigungsschutzprozess, am Arbeitsplatz aus dem Internet pornografische Dateien herunter geladen zu haben, rechtfertigt weder einen Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts noch einen Schmerzensgeldanspruch wegen Körperverletzung, wenn sich der Arbeitnehmer wegen der Vorwürfe in eine depressive Verstimmung mit Bauchschmerzen und gelegentlichem Herzrasen hineinsteigert.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der

Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen

vom 24. September 2005 – 9 Ca 3567/05 –

abgeändert:

Der Streitwert wird für das Verfahren bis auf

EUR 300,00 festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank