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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 397/05

Datum:
23.12.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 397/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:1223.9TA397.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ga 189/05
Schlagworte:
einstweilige Verfügung - Reduzierung der Arbeitszeit
Normen:
§ 8 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Zustimmung des Arbeitgebers zur Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG kann der Arbeitnehmer ausnahmsweise im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen, wenn die Verringerung der Arbeitszeit aus familiären Gründen dringend und unumgänglich ist.

2. Mit einem pauschalen Hinweis auf die aktuelle wirtschaftliche Lage und damit verbundene interne Umstrukturierungsmaßnahmen legt der Arbeitgeber nicht dar, dass anzuerkennende betriebliche Gründe dem Verlangen auf Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen.

 
Tenor:

Die Kosten des Verfahrens werden der Antrags-

gegnerin auferlegt.

 
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