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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 14/05

Datum:
23.02.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 14/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0223.9TA14.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 22 (4) Ca 11185/03
Schlagworte:
Streitwert - Zeugnisberichtigung
Normen:
§ 3 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Bei der Bemessung des Gebührenstreitwerts ist für den mitverglichenen Zeugnisanspruch ein Bruttomonatsgehalt in Ansatz zu bringen, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet hat, einer Erzieherin eine sie in ihrem beruflichen Fortkommen unterstützendes Zeugnis zu erteilen, nachdem er zuvor eine von ihm erteilte Kündigung damit begründet hatte, der Arbeitnehmerin fehle die charakterliche Eignung für ihre Tätigkeit, von ihr gingen Gefahren für die ihr anvertrauten Kinder aus.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13. Dezember 2004 – 22 (4) Ca 11185/03 – abgeändert:

Der Gegenstandswert für den gerichtlichen Vergleich vom 8. November 2004 wird auf EUR 15.095,28 festgesetzt.

 
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