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Landesarbeitsgericht Köln, 9 TaBV 5/05

Datum:
26.07.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 TaBV 5/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0726.9TABV5.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 6 BV 26/04
Schlagworte:
Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs wegen eines Verfahrensfehlers
Normen:
§ 76 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Über einen Antrag auf Vertagung der Sitzung hat die Einigungsstelle mit Mehrheit zu beschließen.

2. Es liegt ein Verfahrensfehler vor, wenn der Vorsitzende der Einigungsstelle allein über den Vertagungsantrag entscheidet.

3. Es ist ermessensfehlerhaft, wenn die Sitzung einer Einigungsstelle mit Schlussberatung und Abstimmung über den zunächst verabredeten Endzeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, obwohl für einen Beisitzer die weitere Teilnahme an der Sitzung zumutbar ist und auch kein Ersatzbeisitzer geladen worden ist. Ein in Abwesenheit des Beisitzers gefasster Spruch der Einigungsstelle ist wegen Verstoßes gegen elementare Verfahrensgrundsätze unwirksam.

4. Eine Pairing-Regelung bedarf der Zustimmung aller Mitglieder der Einigungsstelle.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 17. November 2004 – 6 BV 26/04 – abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 11. Februar 2004 betreffend einer Regelung betrieblicher Arbeitsschutzmaßnahmen über Arbeitsmittel (Tasche, Karren und Taschenlampe), Schutzkleidung (Jacke, Handschuhe und Spikes)und persönliche Schutzausrüstung (Reflektoren und Warnhilfsmittel) unwirksam ist.

2. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

 
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