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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 487/05

Datum:
15.11.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 487/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:1115.9SA487.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 6658/04
Schlagworte:
Auflösungsantrag - Arbeitsverhältnis
Normen:
§ 9 Abs. 1 S. 2 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ein Auflösungsantrag des Arbeitgebers kann begründet sein, wenn sich der Arbeitnehmer Arbeitsanweisungen widersetzt hat, deshalb gekündigt worden ist und während des Kündigungsrechtsstreits mit einer Beschäftigungsklage geltend macht, er dürfe aus gesundheitlichen Gründen generell nur noch mit bestimmten Tätigkeiten betraut werden, ohne dass dies sich aus den von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ergibt.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.02.2005 – 9 Ca 6658/04 – wie folgt abgeändert:

a. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 17.06.2004 noch durch die fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 10.01.2005 beendet worden ist.

b. Die Klage auf Weiterbeschäftigung wird abgewiesen.

c. Auf Antrag der Beklagten wird das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30.09.2005 aufgelöst.

d. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von EUR 20.000,00 zu zahlen.

e. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Beklagte zu 4/5 und der Kläger zu 1/5.

f. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte zu je ½.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 
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