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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 425/05

Datum:
13.09.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 425/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0913.9SA425.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 12890/04
Schlagworte:
Auskunftspflicht - betriebliche Altersversorgung
Normen:
§ 242 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ist in einem Aufhebungsvertrag vom 20. Juni 1996 eine Einstandspflicht des Arbeitgebers für Rentennachteile des Arbeitnehmers ausgeschlossen worden und hat der Arbeitgeber in einer von ihm erteilten Auskunft auf die Unverbindlichkeit seiner Berechnung des gesetzlichen Rentenanspruchs des Arbeitnehmers hingewiesen, besteht kein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers, wenn in der Auskunft zwar die vom Gesetzgeber bereits beschlossene Anhebung der Altersgrenze durch das am 23. Juli 1996 verkündete Gesetz zur Förderung des gleitenden Übergangs in den Ruhestand, nicht aber die weitere Anhebung der Altersgrenze durch das zu diesem Zeitpunkt erst in der Beratung befindliche, am 25. September 1996 verkündete Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz erwähnt worden ist.

 
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18. Januar 2005

– 5 Ca 12890/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 
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