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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 312/05

Datum:
13.09.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 312/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0913.9SA312.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 20 Ca 7954/03
Schlagworte:
Eingruppierung - Deutsche Post AG
Normen:
Entgelttarifvertrag (ETV-Arb) vom 20. Oktober 2000
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Nach dem Entgelttarifvertrag vom 20. Oktober 2000 erfolgt die Eingruppierung unter Verwendung von allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen (Obersätzen) und Richtbeispielen. Dabei sind die Obersätze maßgebend. Den Richtbeispielen, die ergänzenden Charakter haben, kommt allerdings ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn sie erfüllt sind. Es gilt dann der allgemeine Grundsatz, dass bei Erfüllung eines konkreten Tätigkeitsbeispiels auch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale (Obersätze) als erfüllt anzusehen sind. Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale muss zurückgegriffen werden, wenn die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Richtbeispiel nicht oder nicht voll erfasst ist.

2. Ob ein Kraftfahrzeugmechaniker im Sinne der Entgeltgruppe 4 ETV-Arb Tätigkeiten verrichtet, die Fach- und Spezialkenntnisse erfordern, die durch eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche spezifische aufgabenbezogene Fortbildungsmaßnahmen bzw. durch entsprechend anderweitige berufliche Erfahrung erworben werden können, beurteilt sich nach dem heute gültigen Berufsbild für Kraftfahrzeugmechaniker und nicht nach den Ausbildungsinhalten während seiner längere Zeit zurückliegenden Lehre.

 
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24. November 2004

– 20 Ca 7954/03 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 
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