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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 24/05

Datum:
12.07.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 24/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0712.9SA24.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 13 Ca 1143/04
Normen:
§ 49 RTV Maler - mit Lackierhandwerk vom 30.3.1992
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Ausnahmeregelung unter § 49 Abs. 2 S. 1 Rahmentarifvertrag für das Maler- und Lackierhandwerk vom 30. März 1992, wonach die Verfallfrist für die gerichtliche Geltendmachung von Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von dessen Ausgang abhängen, erst nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens beginnt, findet keine Anwendung, wenn ein Arbeitgeber – ohne Ausspruch einer Änderungskündigung – einseitig Kurzarbeit anordnet und der Arbeitnehmer gleichwohl eine Änderungskündigungsschutzklage erhebt.

2. Der Arbeitnehmer kann sich nicht darauf berufen, der Arbeitgeber habe ihn treuwidrig von der rechtzeitigen Geltendmachung abgehalten, weil er in dem Kündigungsrechtsstreit weder gegenüber ihm noch gegenüber dem Gericht klargestellt habe, dass er keine Änderungskündigung ausgesprochen habe.

 
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 6. Juli 2004 – 13 Ca 1143/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 
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