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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 215/05

Datum:
18.10.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 215/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:1018.9SA215.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 5253/04
Schlagworte:
betriebliche Altersversorgung - Störung der Geschäftsgrundlage - Zweckverfehlung - Äquivalenzstörung
Normen:
§ 313 Abs. 1 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Sinn einer Gesamtversorgungszusage ist es, dem Betriebsrentner eine bestimmte Versorgungshöhe zu garantieren, nicht aber, einen Gleichlauf zwischen der Erhöhung der Vergütung der aktiven Mitarbeiter und der Steigerung der Betriebsrenten zu erreichen.

2. Bei einer vertragsimmanenten Risikoübernahme (hier: höherer prozentualer Anstieg der Vergütung der aktiven Arbeitnehmer als der Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung) kann eine nachträgliche Vertragsanpassung unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur in Betracht kommen, wenn durch Umstände außerhalb des Einfluss- und Risikobereichs des Schuldners ein so krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung entsteht, dass ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht mehr zumutbar ist.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.10.2004 – 12 Ca 5253/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 
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