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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 1566/04

Datum:
12.07.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 1566/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0712.9SA1566.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 4313/04
Schlagworte:
Betriebsübergang - Sicherheitskontrolle
Normen:
§ 613 a BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Es kann ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB vorliegen, wenn nach öffentlicher Ausschreibung der neue Auftragnehmer die Personen- und Gepäckkontrolle an einem Flughafen mit fast 50 % der besonders ausgebildeten und bewährten Mitarbeiter des früheren Auftragnehmers aus allen Tätigkeitsbereichen (Stationsleitung, Verwaltung, Kontrollkräfte) ausführt und er mit der Übernahme dieser Mitarbeiter die Grundlage für die Fortsetzung der unverändert gebliebenen Sicherungstätigkeit geschaffen hat.

 
Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.10.2004 – 11 Ca 4313/04 – teilweise abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch durch die ordentliche Kündigung vom 21.04.2004 nicht zum 31.05.2004 aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.500,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2004 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.500,00 € brutto abzüglich durch das Arbeitsamt geleisteter 1.014,90 € (netto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2004 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.500,00 € brutto abzüglich durch das Arbeitsamt geleisteter 1.048,73 € (netto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2004 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.500,00 € brutto abzüglich durch das Arbeitsamt geleisteter 1.048,73 € (netto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2004 zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.500,00 € brutto abzüglich 1.014,90 (netto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2004 zu zahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als stellvertretenden Niederlassungsleiter weiterzubeschäftigen.

I. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 
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