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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 1526/04

Datum:
18.10.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 1526/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:1018.9SA1526.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 12593/03
Schlagworte:
Eingruppierung - Forschungstätigkeit - hochwertige Leistungen
Normen:
§ 22 Abs. 2 BAT, Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 2 der Anlage 1 a zum BAT
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Forschungstätigkeit eines beim Land Nordrhein-Westfalen beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten ist auch dann für dessen Eingruppierung relevant, wenn sie zwar in einer Einrichtung erbracht wird, deren Träger eine als Verein eingetragene Forschungsgemeinschaft ist (sog. An-Institut einer Universität), aber von dem beklagten Land als Erfüllung der ihm gegenüber bestehenden Arbeitspflicht gewertet worden ist.

2. Die selbständige und eigenverantwortliche Leitung dieser Einrichtung durch den Angestellten und die ihm dort obliegende selbständige und eigenverantwortliche Durchführung der anfallenden Forschungsaufgaben unter Beteiligung seiner Mitarbeiter stellt einen großen Arbeitsvorgang dar.

3. Schwierige Forschungsaufgaben verrichtet ein wissenschaftlicher Angestellter, der Einzelfallstudien über schwerstbehinderte, nichtsprechende Menschen erhebt, um verallgemeinerungsfähige Daten über deren Kommunikationsfähigkeit, die Erweiterung dieser Fähigkeit und über Kommunikationshilfen zu gewinnen.

4. Bei der Beurteilung, ob hochwertige Forschungsleistungen erbracht werden, ist zu prüfen, ob die Forschungstätigkeit eine besondere wissenschaftliche Qualifikation voraussetzt. Zudem kann auf den Ruf des Wissenschaftlers in Fachkreisen, seine Veröffentlichungen und auch die Höhe der von ihm eingeworbenen Drittmittel abzustellen sein. Für die Hochwertigkeit kann auch sprechen, dass seiner Forschung in einem zum Zwecke der Spitzenforschung eingerichteten Forschungsverbund (sog. Exzellencluster) ein wichtiger Stellenwert zukommt, und er als einziger Nichthabilitierter in ein Gremium zur Lenkung der Forschungsaktivitäten der Fakultät berufen worden ist.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.09.2004 – 6 Ca 12593/03 – wie folgt abgeändert:

a. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung aus der Vergütungsgruppe I a BAT ab dem 01.01.2001 zu zahlen.

b. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger den Differenzbetrag zwischen Vergütungsgruppe I b BAT und I a BAT für die Zeit vom 01.01.2001 bis zum 24.11.2003 (Rechtshängigkeit) zu zahlen und diesen Differenzbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank seit dem 24.11.2003 zu verzinsen.

c. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 
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