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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 1483/04

Datum:
21.06.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 1483/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0621.9SA1483.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 11464/03
Schlagworte:
tarifliche Verfallklausel - Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung
Normen:
§ 23 Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereinigerhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland vom 01.09.2000 (RTV)
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Nach § 23 RTV verfallen auch Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (hier: Schadensersatzanspruch gegen eine Vorarbeiterin wegen Lohnzahlung an Scheinarbeitnehmer).

2. Die Frist für die schriftliche Geltendmachung beginnt, sobald die Schadensersatzansprüche in ihrem Bestand feststellbar sind und geltend gemacht werden können. Dies ist der Fall, sobald der Arbeitgeber die Namen der Scheinarbeitnehmer kennt und anhand der Lohnkonten die Höhe der an sie geleisteten Vergütungszahlungen feststellen kann.

 
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.09.2004 – 1 Ca 11464/03 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 
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