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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 1296/04

Datum:
22.03.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 1296/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0322.9SA1296.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 3282/04
Normen:
§ 42 lit. b Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG) vom 06.11.1992
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Für die ordnungsgemäße Beteiligung der Mitarbeitervertretung vor der Kündigung gelten grundsätzlich dieselben Maßstäbe, die das Bundesarbeitsgericht für das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG entwickelt hat.

2. Danach ist nach "Rücknahme" einer Kündigung die Mitarbeitervertretung vor Ausspruch einer weiteren Kündigung erneut zu beteiligen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das vorherige Beteiligungsverfahren fehlerhaft war oder wenn sich neue Gründe ergeben haben, die den nach § 41 Abs. 2 MVG zulässigen Zustimmungsverweigerungsgründen zuzuordnen sind.

 
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30. Juli 2004 – 5 Ca 3282/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 
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