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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 1262/04

Datum:
22.03.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 1262/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0322.9SA1262.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 468/04
Schlagworte:
Variable Vergütung (Bonus); einseitiges Leistungsbestimmungsrecht; Gestaltungsurteil
Normen:
§ 315 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Mit Bonus und Jahresabschlussgratifikation werden typischerweise Leistungen bezeichnet, mit denen Arbeitnehmer am jährlichen Erfolg des Unternehmens beteiligt werden sollen, deren Gewährung also zunächst ein positives Geschäftsergebnis voraussetzt. Bei der Bemessung kann der Arbeitgeber zusätzlich den Anteil des Arbeitnehmers an der Erwirtschaftung des Ergebnisses mitberücksichtigen, also die geleistete Arbeit des Arbeitnehmers anerkennen und ihn belohnen.

2. Setzt das Gericht nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB an Stelle des Arbeitgebers die Höhe der variablen Vergütung fest, so hat es sich „tunlich in der Mitte“ zu halten.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12. Mai 2004 – 12 Ca 468/04 – wie folgt abgeändert:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.819,94 € brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2003 zu zahlen.

b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

c) Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 4 % und die Beklagte zu 96 %.

1. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 
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