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Landesarbeitsgericht Köln, 7 (9) Sa 425/04

Datum:
07.09.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 (9) Sa 425/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0907.7.9SA425.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 18 Ca 9111/02
Schlagworte:
(Teil-)Betriebsübergang; Konstruktionsabteilung; betriebliche Altersversorgung; Betriebsrentenanwartschaft; Insolvenz
Normen:
§ 613 a BGB; §§ 1 b, 7 II, 30 f. BetrAVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ein (Teil-)Betriebsübergang der Konstruktionsabteilung einer Maschinenfabrik liegt nicht vor, wenn von der vierköpfigen Abteilung nur zwei Konstrukteure sukzessive zu einem neuen Arbeitgeber wechseln und dort in eine schon bestehende 15-köpfige Konstruktionsabteilung eingegliedert werden, während der bisherige Abteilungsleiter und ein weiterer Konstrukteur beim bisherigen Arbeitgeber verbleiben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der neue Arbeitgeber bewusst das Know-How der beiden übernommenen Konstrukteure auf einem bestimmten Geschäftsfeld zunutze machen will.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des

Arbeitsgerichts Köln vom 24.10.2003 in Sachen

18 Ca 9111/02 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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