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Landesarbeitsgericht Köln, 7 (4) Sa 1523/04

Datum:
03.08.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 (4) Sa 1523/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0803.7.4SA1523.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 8250/04
Schlagworte:
Gesamtversorgung; Eingriff in die Anpassungsdynamik; Wegfall der Geschäftsgrundlage; Zweckverfehlung; Äquivalenzstörung; Gesamtrentenfortschreibung; Sozialversicherungsrente; Beamtenbesoldung; Gesetzesänderungen
Normen:
§ 313 BGB; § 1 BetrAVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Auch nach der Änderung der Rechtsprechung d. BAG zum Widerrufsgrund der wirtschaftlichen Notlage kommen die im allgemeinen Zivilrecht anerkannten Anwendungsfälle des Wegfalls der Geschäftsgrundlage weiterhin auch im Betriebsrentenrecht in Betracht.

2. Wenn der Arbeitgeber im Rahmen eines Gesamtversorgungssystems eine Betriebsrente zusagt, die die Lücke zwischen der Sozialversicherungsrente und einer an den jeweils aktuellen Bezügen der Beamtenbesoldung orientierten Richtgröße schließen soll, so hat er vertraglich das Risiko übernommen, welches darin besteht, dass die wirtschaftliche Belastung aus der Rentenzusage aufgrund der Dynamik der Eckgrößen Schwankungen unterliegt.

3. Abgesehen von extremen Ausnahmefällen sind bei vertraglicher Risikoübernahme Rechte aus einem Wegfall der Geschäftsgrundlage auch bei erheblichen Kostensteigerungen grundsätzlich ausgeschlossen. Bei der Würdigung einer real eingetretenen Mehrbelastung zu einem bestimmten Stichtag dürfen im übrigen auch unvorhergesehene Minderbelastungen aus der Vergangenheit nicht außer Acht gelassen werden.

4. Zwar kann auch eine gänzlich unvorhersehbare gravierende Änderung der Gesetzeslage zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen. Für die Erteilung einer Versorgungszusage erscheint es jedoch geradezu typisch, dass deren wirtschaftliche Auswirkungen erst Jahrzehnte später einzutreten pflegen. Bei derart langen Zeiträumen können Gesetzesänderungen, die sich negativ auf die wirtschaftliche Belastung durch die Betriebsrentenzusagen auswirken, realistischerweise kaum als unvorhersehbar gewertet werden.

 
Tenor:

Die Berufungen des Beklagten gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Köln

- vom 22.10.2004 in Sachen 2 Ca 8250/04;

- vom 12.11.2004 in Sachen 5 Ca 10270/04;

- vom 12.11.2004 in Sachen 5 Ca 6574/04;

- vom 09.11.2004 in Sachen 13 Ca 5255/04;

- vom 18.11.2004 in Sachen 19 Ca 6809/04;

- vom 13.10.2004 in Sachen 12 Ca 6697/04;

- vom 18.11.2004 in Sachen 19 Ca 6810/04;

- vom 28.09.2004 in Sachen 16 Ca 5300/04

- und vom 14.04.2005 in Sachen 22 Ca 8550/04

werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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