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Landesarbeitsgericht Köln, 7 (11) Sa 1347/04

Datum:
25.05.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 (11) Sa 1347/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0525.7.11SA1347.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 6 Ca 1107/04
Schlagworte:
Fristlose Kündigung, Versetzung, Leistungswille, Annahmeverzug
Normen:
§§ 296, 615 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. In den Fällen des § 296 BGB, in denen selbst ein wörtliches Arbeitsangebot des Arbeitnehmers entbehrlich ist, muss der Arbeitnehmer seine Leistungsbereitschaft nicht nachweisen. Es ist vielmehr Sache des Arbeitgebers, den fehlenden Leistungswillen dazutun.

2. Dazu reicht es nicht aus, darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmer verbal vehement gegen eine von Arbeitgeber angeordnete Versetzung protestiert hat, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer noch zu keinem Zeitpunkt am neuen Arbeitsort zum Dienst eingeteilt und konkret zur Aufnahme der Arbeit am neuen Standort aufgefordert hatte.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.08.2004 in Sachen 6 Ca 1107/04 teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.275,28 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus 1.595,19 € seit dem 15.04.2004 und aus weiteren 1.680,09 € seit dem 15.5.2004 zu zahlen.

Der weitergehende Zahlungsantrag bleibt abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte in vollem Umfang.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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