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Landesarbeitsgericht Köln, 7 (11) Sa 1242/04

Datum:
09.03.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 (11) Sa 1242/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0309.7.11SA1242.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 3397/04
Schlagworte:
Befristung, vermutete Diensunfähigkeit, Kettenbefristung, Rückkehrprognose
Normen:
§§ 14, 16 TzBfG, § 45 LBG NRW
Sachgebiet:
Finanz- und Abgabenrecht Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der Befristungsgrund der Vertretung erfordert eine positive Prognose darüber, dass der zu vertretende Mitarbeiter nochmals an seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird.

2. Bei sogenannten Kettenbefristungen sind mit fortschreitender Zeit und wachsender Anzahl einander ablösender Vertragsbefristungen um so strengere Anforderungen an die Prognose zu stellen.

3. Der beamtenrechtliche Tatbestand der vermuteten Dienstunfähigkeit gemäß § 45 I 2 LBG NRW stellt ein erhebliches Indiz gegen eine positive Rückkehrprognose dar.

 
Tenor:

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.09.2004 in Sachen

11 Ca 3397/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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