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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 54/05

Datum:
14.07.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 54/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0714.7TA54.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 14 BV 97/04
Schlagworte:
Beschlußverfahren, erzwingbares Mitbestimmungsrecht, Sozialplan
Normen:
§ 8 Abs. 2 BRAGO a.F., §§ 111 ff. BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Stellt der Arbeitgeber anläßlich einer Betriebschließung auf nach seiner Ansicht "freiwilliger" Basis einen bestimmten Betrag für Abfindungen und sonstige Ausgleichsleistungen zur Verfügung und streiten die Beteiligten im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht über die Höhe dieses Betrages, sondern (nur) darüber, ob dem Betriebsrat insoweit ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht auf Abschluß eines Sozialplans zusteht, so handelt es sich um eine Streitigkeit nicht – vermögungsrechtlicher Natur.

2. Die Bewertung einer solchen Streitigkeit mit dem fünffachen Regelwert d. § 8 Abs. 2 BRAGO a.F. erscheint nicht ermessensfehlerhaft.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.01.2005 wird zurückgewiesen.

 
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