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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 43/05

Datum:
23.03.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 43/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0323.7TA43.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 18 Ca 5337/04
Schlagworte:
Kündigungsschutzklage, nachträgliche Zulassung, Postbeförderungszeit, Erkundigungspflicht
Normen:
§§ 4, 5 KSchG, 85, 234 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Ein Anwalt darf sich darauf verlassen, dass eine am fünften Tag vor Ablauf der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG in Bad Münstereifel zur Post gegebene Kündigungsschutzklage spätestens am Tage des Fristablaufs beim Arbeitsgericht in Köln eingeht.

2. Eine Pflicht, sich bei Gericht nach dem rechtzeitigen Eingang der Klageschrift zu erkundigen, ist nur anzunehmen, wenn die Klage so knapp vor Fristablauf abgesandt wird, dass der rechtzeitige Eingang nicht mehr ohne weiteres unterstellt werden kann oder wenn aus anderen Gründen konkrete Zweifel am rechtzeitigen Eingang der Klage angebracht sind.

3. Geht eine rechtzeitig abgesandte Kündigungsschutzklage gleichwohl verspätet beim Arbeitsgericht ein, so ist das „Hindernis“ i.S.v. § 5 III 1 KSchG spätestens dann behoben, wenn das Arbeitsgericht dem Anwalt zusammen mit der Ladung zum Gerichtstermin den Zeitpunkt des Eingangs der Klage bei Gericht mitteilt. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsgericht dabei nicht besonders darauf hinweist, dass die Klage gemäß §§ 4, 5 KSchG verspätet ist.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hin werden der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 01.10.2004 über die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage und der Nichtabhilfebeschluss vom 07.01.2005 aufgehoben:

Der Antrag des Klägers auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

 
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