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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 439/04

Datum:
19.05.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 439/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0519.7TA439.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 22 (12) Ca 9994/03
Schlagworte:
Streitwert, Fortbestehensantrag gegenüber Betriebserwerber, Mehrvergleich, Titulierungsinteresse
Normen:
§ ZPO, § 42 GKG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der gegen den Betriebserwerber gerichtete Antrag auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit diesem ist selbständig neben dem gegen den Betriebsveräußerer gerichteten Kündigungsschutzantrag mit einem weiteren Vierteljahresverdienst zu bewerten.

2. Vereinbaren die Parteien in einem Vergleich, der einen Kündigungsschutzprozess beilegt, ein befristetes Anschlussarbeitsverhältnis, so liegt hierin kein Vergleichsmehrwert.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) hin, der sich die Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2) und der Prozessbevollmächtigte des Klägers angeschlossen haben, wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 08.11.2004 in Sachen 22 (12) Ca 9994/03 abgeändert:

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 77.750,36 € festgesetzt, der Streitwert für den Vergleich vom 27.08.2004 auf 82.853,16 €.

Die weitergehende Beschwerden werden zurückgewiesen.

 
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