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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 306/05

Datum:
03.11.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 306/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:1103.7TA306.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 3 (9) Ca 6016/04
Schlagworte:
Kündigungsschutzklage; Drei-Wochen-Frist; nachträgliche Zulassung; Anwaltsverschulden; Büropersonal
Normen:
§§ 4, 5 KSchG, 85 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage beauftragte Anwalt darf die Ermittlung des Ablaufs der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG nicht seinem Büropersonal überlassen.

2. Hat er diese Aufgabe dennoch delegiert und wird ihm die Handakte während des Laufs der Drei-Wochen-Frist vorgelegt, weil sich der Gegner nicht innerhalb eines diesem vorgegebenen Zeitraums zu einem Vergleichsangebot geäußert hat, so muss der Anwalt spätestens jetzt nochmals eigenverantwortlich den Fristablauf überprüfen. Dasselbe gilt erst recht, wenn die Handakte vorgelegt wird, um die Klageschrift zu erstellen.

3. Ein Verschulden des Anwalts selbst ist der Partei gemäß § 85 II ZPO auch im Rahmen des Verfahrens nach § 5 KSchG zuzurechnen (h. M.).

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 09.12.2004 über die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 
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