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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 12/05

Datum:
23.02.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 12/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0223.7TA12.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 12 Ga 225/04
Schlagworte:
Einstweilige Verfügung, Schuldienst, Wartefrist, Erledigung, Anwaltsbestellung, Kostenerstattungspflicht.
Normen:
Art. 33 GG, §§ 91, 91 a, 935, 940 ZPO, § 11 II 1 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der Erlass des Schulministeriums NRW vom 16.12.03 in der Fassung vom 9.7.04, wonach Lehrkräfte erst nach einer Mindestbeschäftigungszeit von 5 Jahren in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis im aktiven Schuldienst des Landes NRW an allen Ausschreibungsverfahren um A 13 Z – BBesO – Stellen teilnehmen dürfen, verstößt gegen Art. 33 II GG (Anschluss an LAG Düsseldorf v. 25.2.2004, 12 Sa 1750/03) .

2. Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden und der unterlegene Antragsteller hiergegen Beschwerde eingelegt, so besteht in dem Verfahren vor dem LAG kein Anwaltszwang, es sei denn, das Beschwerdegericht ordnet eine mündliche Verhandlung an.

3. Es ist zur „zweckentsprechenden Rechtsverteidigung“ i.S.v. § 91 I 1 ZPO in aller Regel nicht erforderlich, noch einen Anwalt zu mandatieren, nachdem der Antragsteller das Verfahren bereits für erledigt erklärt hat.

 
Tenor:

Unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 05.01.2005 wird festgestellt, dass das vorliegende Antragsverfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erledigt ist.

Die Kosten des Verfahrens erster wie zweiter Instanz werden dem Land N als Antragsgegner auferlegt.

 
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