Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 508/04

Datum:
07.07.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 508/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0707.7SA508.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 5196/03
Schlagworte:
Unterlassung; Widerruf; Beweislast; sexuelle Belästigung; Non Liquet
Normen:
§ 1004 BGB; § 2 BeschSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.) Der „Klaps“ mit dem Handrücken auf den Po ist geeignet, den Tatbestand einer sexuellen Belästigung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 BeschSchG zu erfüllen.

2.) Ein Anspruch auf Widerruf der Behauptung einer sexuellen Belästigung setzt voraus, dass die Behauptung nachweislich unwahr ist. Für den Anspruch auf Unterlassung einer solchen Behauptung reicht es aus, dass die Behauptung nicht erweislich wahr ist.

3.) Zur Beweiswürdigung in einem derartigen Einzelfall.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.11.2003 in Sachen

3 Ca 5196/03 teilweise abgeändert:

Der Klageantrag zu 1) (Widerruf) wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen beide Parteien je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank