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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 298/05

Datum:
26.10.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 298/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:1026.7SA298.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 16 Ca 5646/04
Schlagworte:
Verfallklausel; Unklarheitenregel; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Schuldrechtsreform; geltungserhaltende Reduktion; Abrechnungsklausel in Vergleich
Normen:
§§ 242, 305 c, 307, 311 BGB; Art. 229 § 5 EGBGB; § 143 a SGB III; § 115 SGB X
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.) Zur Anwendung der sog. Unklarheitenregel auf eine in einem Formulararbeitsvertrag aus der Zeit vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform enthaltene Verfallklausel.

2.) Gemäß Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB sind die aufgrund der Schuldrechtsreform vom 26.11.2001 geltenden Regelungen des BGB im Rahmen des Dauerschuldrechtsverhältnisses „Arbeitsvertrag“ auf alle diejenigen Ansprüche anzuwenden, die am 01.01.2003 noch nicht verfallen waren.

3.) Würde die Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechenden arbeitsvertraglichen Verfallklausel die Rechtsstellung des Arbeitnehmers im konkreten Fall verbessern, so ist die Unklarheitenregel des § 305 c BGB „umgekehrt“ anzuwenden, d. h. es ist zu prüfen, ob die Arbeitsvertragsklausel bei der scheinbar arbeitnehmerfeindlichsten Auslegung wegen Verstoßes gegen ein Klauselverbot unwirksam wäre.

4.) Zur Auslegung einer Abrechnungsklausel in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.08.2004 in Sachen 16 Ca 5646/04 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den bereits zugesprochenen Betrag von 652,59 € hinaus weitere 3.720,96 € nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2004 und darüber hinaus Zinsen aus dem Betrag von 652,59 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 19.01.2004 bis 22.10.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits insgesamt werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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