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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 242/05

Datum:
14.09.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 242/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0914.7SA242.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 7 Ca 5626/03
Schlagworte:
Betriebsbedingte Kündigung; Umorganisation; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Vorrang der Änderungskündigung; arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag
Normen:
§§ 1 Abs. 2, 1 a, 2, 9, 10 KSchG; § 524 Abs. 2 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.) Ein Arbeitgeber, der die betriebsbedingte Kündigung eines Abteilungsleiters damit rechtfertigen will, dass dessen bisherige Position aufgrund einer Umorganisation weggefallen sei, muss im einzelnen nachvollziehbar darlegen, worin die Umorganisation besteht und wie sie in der Praxis „funktionieren“ soll.

2.) Zur Frage der Zumutbarkeit freier Alternativarbeitsplätze für einen betriebsbedingt gekündigten Abteilungsleiter (Anschluss an BAG v. 21.04.2005, NZA 2005, 1289 ff.).

3.) Es kann einen arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag rechtfertigen, wenn ein in Leitungsfunktion tätiger Arbeitnehmer im Rahmen eines Streits um einen Anspruch aus dem Arbeitnehmererfindungsgesetz seinem Arbeitgeber schriftlich vorwirft, er sei „bekanntlich und wie bereits exerziert nicht sonderlich an einer wahrheitsgemäßen Klärung von Vergütungsansprüchen interessiert“, „die zur Vergütung verpflichteten deutschen Konzerntöchter hüllten sich in organisierte Unwissenheit“, die wissentliche Duldung einer nicht geeigneten Organisation, die den Mitarbeiter zwangsläufig benachteiligt, erfüllt den Straftatbestand des Betruges, mindestens aber den der arglistigen Täuschung“.

4.) Zur Bemessung der Höhe der Abfindung beim arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.01.2005 in Sachen

7 Ca 5626/03 teilweise abgeändert:

Der sog. Weiterbeschäftigungsanspruch (Urteilstenor zu 2)

wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird im Hauptantrag zurückgewiesen.

Auf den Hilfsantrag der Beklagten hin wird das Arbeitsverhältnis der Parteien zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31.10.2004 aufgelöst. Im Gegenzug wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 49.468,80 EUR zu zahlen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger ¼, die Beklagte ¾. Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger ¾ und die Beklagte ¼.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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