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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 1629/04

Datum:
11.05.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1629/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0511.7SA1629.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 1 Ca 252/03 h
Schlagworte:
Befristung, Justizverwaltung, Vertretung, mittelbare Vertretung, Kausalität, Direktionsrecht, haushaltsrechtliche Befristung, KW - Vermerk
Normen:
§ 7 III Landeshaushalts G, §§ 14 I Nr. 3 u. Nr. 7, 16, 23, TzBfG, § 21 BErzGG, § 12 BAT, SR 2 Y Nr. 1 c) BAT
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die für den Befristungsgrund der Vertretung notwendige Kausalität zwischen dem zeitweiligen Ausfall der Stammkraft und der befristeten Beschäftigung der Vertretung ist bei der sogenannten mittelbaren Vertretung nur gewahrt, wenn der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte, den ausfallenden Mitarbeiter im Wege des Direktionsrechts in den Arbeitsbereich des Vertreters umzusetzen.

2. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn der Vertreter mit Aufgaben betraut wird, die um zwei Vergütungsgruppen höher bewertet sind als die arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten des zu Vertretenden.

3. Der haushaltsrechtliche Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG liegt nicht schon dann vor, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer aus Mitteln vergütet wird, die der Haushaltsgesetzgeber für die befristete Beschäftigung von Aushilfsangestellten bereitgestellt hat. Vielmehr muss der Angestellte auch „entsprechend beschäftigt“ werden, d.h. es müssen die Voraussetzungen einer Beschäftigung als Aushilfsangestellter (SR 2 y Nr.1 c) BAT) tatsächlich erfüllt sein.

 
Tenor:

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitgerichts Aachen vom 28.09.2004 in Sachen

1 Ca 252/03 h wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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