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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 1459/04

Datum:
03.08.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1459/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0803.7SA1459.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 13 Ca 5853/04
Schlagworte:
Arbeitnehmerhaftung; Bankangestellter; Abmahnung; Jahressonderzahlung; Gesamtschuldner
Normen:
§§ 421, 611, 619 a BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.) Zahlt ein Bankangestellter unter grobfahrlässiger Verletzung einschlägiger interner Sicherheitsvorschriften Kontogelder an einen Nichtberechtigten aus, so haftet er seinem Arbeitgeber für den Schaden, der dadurch entsteht, dass dieser der geschädigten Kontoinhaberin Ersatz leistet.

2.) In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer nicht verlangen, dass sich die Bank vorrangig an den kriminellen Hauptschädiger hält.

3.) Hat ein Arbeitnehmer eine berechtigte Abmahnung erhalten und führt dies der betrieblichen Übung entsprechend dazu, dass er keine Jahressonderzahlung erhält, so kann er einen Anspruch auf die Jahressonderzahlung nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten mit dem Argument, bestimmte andere Arbeitnehmer hätten ebenfalls eine Abmahnung verdient gehabt.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.07.2004 in Sachen

13 Ca 5853/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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