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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 1348/03

Datum:
21.12.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1348/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:1221.7SA1348.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 5577/02
Schlagworte:
Betriebliche Zusatzrente; AO 54; Einigungsvertrag; Erneuerung der Vorsorgungszusage nach dem 31.12.1991; Insolvenzschutz
Normen:
§ 7 BetrAVG; §§ 2 bis 4 AO 54; TVV Energie vom 20.07.1990; MTV Energie vom 20.07.1990; AblösungsTV zum TVV Energie vom 16.10.1992; Tarifliche Vereinbarung zum TVV Energie vom 23.09.1992
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die tarifliche Vereinbarung vom 23.09.1992 zwischen dem Arbeitgerberverband der energie- und versorgungswirtschaftlichen Unternehmen e. V. und der IG Bergbau und Energie, wonach der TVV Energie vom 20.07.1990 "als tariflich vereinbart durch die unterzeichnenden Tarifvertragsparteien gilt“, und der Ablösungs-TV vom 16.10.1992 zum TVV Energie vom 20.07.1990 enthalten eine hinreichende Erneuerung des Rechtsbindungs- und Verpflichtungswillens im Sinne der einschlägigen BAG-Rechtsprechung für solche Anwartschaften, die auf dem TVV Energie vom 20.07.1990 beruhen und bei denen der Arbeitnehmer am 31.12.1992 die Wartezeit erfüllt hat.

2. Ist eine individualvertragliche Rentenzusage in einem Arbeitsvertrag enthalten, der nach der Wiedervereinigung, aber vor dem 1. Januar 1992 abgeschlossen wurde, so sind an die Erneuerung einer solchen Zusage nach dem 01.01.1992 weniger strenge Anforderungen zu stellen, als dies der bisherigen BAG-Rechtsprechung (z. B. NZA 1998, 1059 f.) entspricht.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.07.2003 in Sachen

5 Ca 5577/02 abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine betriebliche Zusatzrente in Höhe von 37,84 € monatlich ab Januar 2001 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 
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