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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 1260/04

Datum:
16.03.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1260/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0316.7SA1260.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 1263/04
Schlagworte:
Pensionssicherungsverein, Einstandspflicht, Insolvenzrisiko, Erwerbsunfähigkeit
Normen:
§ 7 Abs. 1 a BetrAVG, EU-Richtlinie 80/987/EWG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Gemäß § 7 Abs. 1 a S. 3 BetrAVG haftet der Pensionssicherungsverein nicht für rückständige Ansprüche auf eine betriebliche Invalidenrente, die früher als sechs Monate vor dem Eintritt der regulären Einstandspflicht des Pensionssicherungsvereins nach § 7 Abs. 1 a S. 1 BetrAVG entstanden sind.

2. Das gilt auch dann, wenn die Betriebsrentenordnung vorsieht, dass der Tatbestand der Erwerbsunfähigkeit u. a. durch eine entsprechende Anerkennung seitens des Sozialversicherungsträgers nachgewiesen werden kann und diese Anerkennung erst innerhalb eines Sozialgerichtsverfahrens innerhalb von 6 Monate vor Eintritt der Insolvenz des Arbeitgebers erfolgt.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.08.2004 in Sachen

1 Ca 1263/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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