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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 1249/04

Datum:
26.01.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1249/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0126.7SA1249.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 1336/04
Schlagworte:
Verhaltensbedingte Kündigung, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, unentschuldigtes Fehlen, Betriebsratsanhörung
Normen:
§ 626 BGB, § 1 Abs. 2 KSchG, § 102 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Zu den Voraussetzungen für die Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

2. Hat der Arbeitgeber den Betriebsrat fälschlich dahin informiert, der zu kündigende Arbeitnehmer habe für bestimmte Fehlzeiten keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beigebracht, so kann er die Kündigung nicht im Nachhinein darauf stützen, die in Wirklichkeit doch vorgelegte AU sei erschlichen worden.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.07.2004 in Sachen 5 Ca 1336/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen mit der klarstellenden Maßgabe, dass festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.01.2004 aufgelöst worden ist, sondern bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der betriebsbedingten Kündigung vom 02.03.2004 am 31.03.2004 fortbestanden hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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