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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 1103/04

Datum:
02.03.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1103/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0302.7SA1103.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 21 Ca 4509/04
Schlagworte:
Altersteilzeit, Teilzeitbeschäftigter, Unterrichtspflichtstundenzahl, Arbeitsphase, Freistellungsphase, Gleichbehandlungsgrundsatz
Normen:
§§ 2, 6 ATZG, §§ 3 ff. TV ATZ, § 34 BAT, SRl BAT Nr. 3, § 5 Schulfinanz G NW
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Ob sich bei einer Erhöhung der Pflichtstundenzahl für vollzeitbeschäftigte Lehrer auch der Umfang der Unterrichtsverpflichtung eines teilzeitbeschäftigten Lehrers erhöht, hängt davon ab, ob die Parteien im Arbeitsvertrag einen bestimmten festen Pflichtstundenumfang vereinbart haben oder eine bestimmte Relation zum jeweiligen Beschäftigungsumfang eines Vollbeschäftigten.

2. Nur wenn Ersteres der Fall ist, führt die Erhöhung der Pflichtstundenzahl für Vollzeitbeschäftigte zu einer anteiligen Verminderung der Vergütung des Teilzeitbeschäftigten. Ansonsten erhöht sich auch für den Teilzeitbeschäftigten die Arbeitsverpflichtung bei gleichbleibender Vergütungshöhe.

3. Dies gilt auch im Rahmen von Altersteilzeitverträgen, die mit schon zuvor Teilzeitbeschäftigten abgeschlossen wurden.

 
Tenor:

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 09.07.2004 in Sachen 21 Ca 4509/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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