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Landesarbeitsgericht Köln, 6 (4) Sa 527/05

Datum:
04.08.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 (4) Sa 527/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0804.6.4SA527.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 14 Ca 5282/04
Schlagworte:
Handelndenhaftung, Vorgesellschaft, Vorgründungsgesellschaft
Normen:
§§ 11 Abs. 2 GmbHG, 41 Abs. 1 S. 2 AktG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Parallelität zu 6 (10) Sa 350/05

Die sogenannte Handelndenhaftung des § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG kommt im Vorgründungsstadium, also noch vor Errichtung der Vor - AG, nicht zur Anwendung, weil insoweit eine grundsätzliche unbeschränkte Haftung der an der Vorgründungsgesellschaft beteiligten Gesellschafter besteht.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22.02.2005

verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 14 Ca

5282/04 - abgeändert:

1. Die Klage gegen den ursprünglichen Beklagten zu 2)

wird unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisur-

teils des Arbeitsgerichts vom 12.08.2004 abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger;

die Gerichtskosten der ersten Instanz tragen die Par-

teien je zur Hälfte mit Ausnahme der Säumniskosten,

die der Beklagte allein zu tragen hat.

3. Die Revision wird zugelassen.

 
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