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Landesarbeitsgericht Köln, 6 (11) Sa 1137/04

Datum:
13.01.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 (11) Sa 1137/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0113.6.11SA1137.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 13349/03
Schlagworte:
Insolvenzschutz, betriebliche Altersversorgung, Unverfallbarkeit
Normen:
§§ 1, 7, 30 f. BetrAVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Der gesetzlich Insolvenzschutz des § 7 Abs. 2 BetrAVG greift nur ein, wenn eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft zum Zeitpunkt des Sicherungsfalls besteht. Das Verliegen der Voraussetzungen im Zeitpunkt einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter genügt nicht.

 
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 21.04.2004

verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 9 Ca

13349/03 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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