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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 87/05

Datum:
21.04.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 87/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0421.6SA87.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 424/04
Schlagworte:
Kündigungsschutzklage, außergerichtlicher Vergleich, Schriftform,
Normen:
§§ 119, 120, 154 Abs. 2, 623 BGB, 278 Abs. 6 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Auch wenn die Parteien einen Prozessvergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO feststellen lassen wollen, kann zuvor bereits ein wirksamer außergerichtlicher Vergleich zustandekommen, ohne dass die §§ 154 Abs. 2 und 623 BGB entgegenstehen. Das gesetzliche Schriftformerfordernis gilt nicht für einen „reinen“ Abwicklungsvertrag.

 
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 06.10.2004 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 9 Ca 424/04 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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