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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 843/05

Datum:
06.10.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 843/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:1006.6SA843.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 1030/05
Schlagworte:
Kündigung; vorsorgliche; Kündigungstermin
Normen:
§§ 622, 623 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die ausdrücklich erklärte "vorsorgliche" Kündigung ist als unbedingte Kündi-gung zulässig.

2. Bleibt unklar, in welcher Art und zu welchem Zeitpunkt gekündigt ist, gilt die Kündigung als ordentliche. Das Schriftformerfordernis des § 623 BGB wird durch die fehlende Angabe eines Kündigungstermins nicht verletzt.

 
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 18.05.2005 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 2 Ca 1030/05 EU – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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