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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 379/05

Datum:
18.08.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 379/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0818.6SA379.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 342/03
Schlagworte:
Aufrechnung, rechtswegfremde Forderung, Vorbehaltsurteil,
Normen:
§§ 2 Abs. 3 ArbGG, 17 Abs. 2 GVG, 302 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung macht den Erlaß eines Vorbehaltsurteils jedenfalls dann erforderlich, wenn die Aufrechnungsforderung zugleich Gegenstand einer Widerklage ist, die an ein Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit verwiesen worden ist.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts

Bonn vom 13.01.2005 – 3 Ca 342/03 – unter Zurückweisung der

Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.345,98 €

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über

dem Basiszinssatz seit dem 05.06.2003 unter Vorbehalt

der Entscheidung über die Aufrechnung mit den Gegen-

forderungen, die Gegenstand des Rechtsstreits bei dem

Landgericht Bonn – 10 0 51/04 – sind, zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/3,

der Beklagte zu 2/3.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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