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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 1172/05

Datum:
24.11.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 1172/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:1124.6SA1172.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ga 127/05
Schlagworte:
Weiterbeschäftigung; Betriebsrat; Widerspruch
Normen:
§ 102 Abs. 5 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die sachliche Begründetheit des hinreichend konkret formulierten Widerspruchs des Betriebsrats ist keine Anspruchsvoraussetzung für den Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.07.2005 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 8 Ga 127/05 – abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses als Mitarbeiter der Buchhaltung nach näherer Maßgabe des Arbeitsvertrags weiter zu beschäftigen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Streitwert beträgt unverändert 4.650,00 €.

 
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