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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Ta 52/05

Datum:
31.03.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 52/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0331.5TA52.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ga 21/05
Schlagworte:
einstweilige Verfügung
Normen:
§ 78 a BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Eine einstweilige Verfügung, durch die der Arbeitgeber eine Entbindung von der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers begehrt, dessen Arbeitsverhältnis nach

§ 78 a BetrVG begründet wurde, ist grundsätzlich zulässig.

2. Ein Verfügungsgrund kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 04.02.2005 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.01.2005 -2 Ga 21/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 
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