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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Ta 134/05

Datum:
02.09.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 134/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0902.5TA134.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 8 Ca 3484/04
Schlagworte:
Einigungsgebühr, Vergleich
Normen:
§ 13 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Wird ein Vergleich mit dem Inhalt abgeschlossen, dass "das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortgesetzt", so ist eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 der Anlage 1 zu § 13 RVG festzusetzen.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdegegners vom 25.01.2005 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.01.2005 – 8 Ta 3484/04 d – aufgehoben. Auf den Kostenfestsetzungsantrag der Beschwerdeführer vom 08.11.2004 werden die gem. § 19 BRAGO vom Beschwerdegegner an den Beschwerdeführer zu erstattenden Kosten auf 563,76 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab 09.11.2004 festgesetzt.

 
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