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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 506/05

Datum:
23.06.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 506/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0623.5SA506.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 8 Ca 1737/04
Schlagworte:
Befristung, mündlich, unwirksam
Normen:
§ 16 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Klagefrist gemäß §§ 4, 7 KSchG in der ab 1.1.2004 geltenden Fassung erfasst auch Kündigungen gegenüber Arbeitnehmer ohne Kündigungsschutz, die am 1.1.2004 bereits zugegangen waren.

2. Vereinbart der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer mündlich vor Beschäftigungsantritt eine Befristung, so ist diese zwar unwirksam. Der Arbeitgeber kann aber gemäß § 16 S. 2 TzBfG das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen, ohne damit gegen Treu und Glauben zu verstoßen.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des

des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.10.2004 – 8 Ca

1737/04 d – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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