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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 1125/05

Datum:
10.11.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 1125/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:1110.5SA1125.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 11986/04
Schlagworte:
Teilzeit; sachlicher Grund; Betriebsvereinbarung
Normen:
§ 8 Abs. 4 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1) Das Vorliegen einer Betriebsvereinbarung, in der die Betriebsparteien verschiedene (insgesamt 16) Modelle von Teilzeitvereinbarungen festlegen, ist ein ausreichend gewichtiger betrieblicher Grund für den Arbeitgeber, davon abweichende, vom Arbeitnehmer verlangte Teilzeitmodelle abzulehnen.

2) Wird bei bestimmten Teilzeitmodellen (Teilzeit 25 %) die Einsatzplanung für Flugbegleiter erheblich erschwert, so kann der Arbeitgeber auch aus diesem Grund das gewünschte Teilzeitmodell ablehnen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.05.2005 – 11 Ca 11986/04 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 
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