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Bei der Verbindung von Zustimmungsersetzung gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG und Feststellungsantrag gemäß § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG ist es bei normaler Schwierigkeit und Bedeutung angemessen, für den ersten Antrag 4.000,00 und für den weiteren 2.000,00 als Streitwert festzusetzen.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25.11.2004 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
2Die Streitwertfestsetzung hält sich im Rahmen des dem erstinstanzlichen Gericht zustehenden Ermessens.
3Der Fall hält sich nach Schwierigkeit und Bedeutung im normalen Rahmen. Es war aber zu berücksichtigen, dass er zwei Streitgegenstände hatte, nämlich zum einen die Zustimmungsersetzung, zum anderen die Feststellung, dass die vorläufige Einstellung aus sachlichen Gründen dringend geboten war. Diese Streitgegenstände stehen etwa im Verhältnis eines Hauptverfahrens zu einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Es ist daher angemessen, für den ersten Antrag einen Wert von 4.000,00 und für den Antrag nach § 100 BetrVG einen solchen von 2.000,00 anzusetzen (ebenso LAG Köln - 4 Ta 145/02 vom 24.05.2002).
4R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
5Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
6(Dr. Backhaus)