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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Ta 2/05

Datum:
19.01.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 2/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0119.4TA2.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 22 BV 164/04
Schlagworte:
Streitwert
Normen:
§§ 99, 100 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Bei der Verbindung von Zustimmungsersetzung gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG und Feststellungsantrag gemäß § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG ist es bei normaler Schwierigkeit und Bedeutung angemessen, für den ersten Antrag 4.000,00 € und für den weiteren 2.000,00 € als Streitwert festzusetzen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25.11.2004 wird zurückgewiesen.

 
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