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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Ta 166/05

Datum:
18.10.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 166/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:1018.4TA166.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 4 Ca 3532/04
Schlagworte:
Kostenbeschwerde bei Teilanerkenntnis- und Schlussurteil
Normen:
§ 99 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Eine Kostenbeschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO ist nur zulässig, wenn die beschwerdeführende Partei in der Hauptsache so beschwert ist, dass eine Berufung statthaft wäre.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung in dem Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.02.2005 – 4 Ca 3532/04 – wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

 
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