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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Ta 10/05

Datum:
17.02.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 10/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0217.4TA10.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 9890/04
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe
Normen:
§ 117 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Grundsätzlich müssen alle Angaben und Belege nach § 117 ZPO vor Ende des Rechtsstreits erfolgen. Nach Abschluss der Instanz kann Prozesskostenhilfe nur dann bewilligt werden, wenn die Vorraussetzungen für eine rückwirkende Gewährung erfüllt sind (BAG 02.12.2004 – 3 AZB 14/04 -).

Eine rückwirkende Bewilligung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Antrag noch während des nicht beendeten Rechtszuges gestellt ist und das Gericht aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, nicht entschieden hat (LAG Köln 08.07.1997 – 11 Ta 260/96). Dasselbe gilt, wenn der Antragsteller die nach § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO dem Antrag beizufügenden Belege erst nach Abschluss der Instanz aus Gründen einreicht, die er nicht zu vertreten hat (erkennende Kammer vom 23.05.2000 – 4 Ta 124/00).

Dem entsprechend können Angaben zu abzusetzenden Positionen, die während des Rechtsstreits nicht schuldlos unterblieben sind, nachher, auch im Beschwerdeverfahren, nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. im Ergebnis auch BAG aaO).

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.12.2004 – 2 Ca 9890/04 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen dahingehend abgeändert, dass monatliche Raten in Höhe von 95,00 Euro zu zahlen sind.

 
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