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Grundsätzlich müssen alle Angaben und Belege nach § 117 ZPO vor Ende des Rechtsstreits erfolgen. Nach Abschluss der Instanz kann Prozesskostenhilfe nur dann bewilligt werden, wenn die Vorraussetzungen für eine rückwirkende Gewährung erfüllt sind (BAG 02.12.2004 3 AZB 14/04 -).
Eine rückwirkende Bewilligung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Antrag noch während des nicht beendeten Rechtszuges gestellt ist und das Gericht aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, nicht entschieden hat (LAG Köln 08.07.1997 11 Ta 260/96). Dasselbe gilt, wenn der Antragsteller die nach § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO dem Antrag beizufügenden Belege erst nach Abschluss der Instanz aus Gründen einreicht, die er nicht zu vertreten hat (erkennende Kammer vom 23.05.2000 4 Ta 124/00).
Dem entsprechend können Angaben zu abzusetzenden Positionen, die während des Rechtsstreits nicht schuldlos unterblieben sind, nachher, auch im Beschwerdeverfahren, nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. im Ergebnis auch BAG aaO).
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.12.2004 2 Ca 9890/04 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen dahingehend abgeändert, dass monatliche Raten in Höhe von 95,00 Euro zu zahlen sind.
G r ü n d e :
2I. Die PKH relevante Einkommenssituation stellt sich wie folgt dar:
3Einkünfte (50,26 Krankengeld/KTg. x 30,4 KTg/Monat 1.527,90
4Unterhaltsfreibetrag - 442,00
5Unterhaltsfreibetrag (überschiessend zu den Eigeneinkünften)
6- 98,98
7Kosten der Unterkunft - 728,00
8258,92
9Hinsichtlich der Unterhaltsfreibeträge wird auf die ab dem 01.01.2005 durch Verordnung neu festgesetzten Unterhaltssätze (BGBl. 2004, S. 3842) hingewiesen, die hier in der erhöhten Fassung (vorher: 364 ) angerechnet sind.
10II. Die Zahlungsaufwendungen für die Kfz Versicherung (35 ) und die monatlichen Kreditraten (100 ) konnten nicht mehr berücksichtigt werden.
11Grundsätzlich müssen alle Angaben und Belege nach § 117 ZPO vor Ende des Rechtsstreits erfolgen. Nach Abschluss der Instanz kann Prozesskostenhilfe nur dann bewilligt werden, wenn die Vorraussetzungen für eine rückwirkende Gewährung erfüllt sind (BAG 02.12.2004 3 AZB 14/04 -).
12Eine rückwirkende Bewilligung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Antrag noch während des nicht beendeten Rechtszuges gestellt ist und das Gericht aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, nicht entschieden hat (LAG Köln 08.07.1997 11 Ta 260/96). Dasselbe gilt, wenn der Antragsteller die nach § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO dem Antrag beizufügenden Belege erst nach Abschluss der Instanz aus Gründen einreicht, die er nicht zu vertreten hat (erkennende Kammer vom 23.05.2000 4 Ta 124/00).
13Erst recht können daher Angaben zu abzusetzenden Positionen, die während des Rechtsstreits nicht schuldlos unterblieben sind, nachher, auch im Beschwerdeverfahren, nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. im Ergebnis auch BAG aaO).
14Im vorliegenden Fall hat der Kläger Angaben zu den zwei genannten Positionen während des Rechtsstreits überhaupt nicht gemacht. Ein Grund dafür, dass dieses schuldlos geschah, ist nicht ersichtlich.
15Aufgrund des anzurechnenden Einkommens von 258,92 Euro sind nach der Tabelle zu § 115 ZPO monatliche Raten von 95 Euro festzusetzen.
16R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
17Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
18(Dr. Backhaus)