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Landesarbeitsgericht Köln, 4 TaBV 41/05

Datum:
06.09.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 TaBV 41/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0906.4TABV41.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 5 BV 52/05
Schlagworte:
Einsetzung einer Einigungsstelle
Normen:
§§ 76, 87 BetrVG, § 98 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Einigungsstelle ist entgegen in der Literatur vertretenen Ansicht (z.b. Germelmann/Matthes/Prütting/ Müller - Glöge, ArbGG, 5. Auflage § 98 Rn. 12) nicht ohne weiteres offensichtlich unzuständig, wenn von einem Mitbestimmungsrecht bereits durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung Gebrauch gemacht wurde und diese weder gekündigt noch für unwirksam erklärt ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.06.2005

– 5 BV 52/05 – wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn dahingehend ergänzt, dass die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf drei festgesetzt wird.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20
 

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