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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 1018/04

Datum:
11.02.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 1018/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0211.4SA1018.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 13761/02
Schlagworte:
Private Nutzung von Internet und Telefon des Arbeitgebers
Normen:
§ 611 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ob und in welchem Umfang die Benutzung betrieblicher Kommunikationseinrichtungen wie Internet und Telefon zu privaten Zwecken arbeitsvertragswidrig ist, richtet sich primär nach den arbeitsvertraglichen Regelungen. Fehlt eine solche Regelung, so kann der Arbeitnehmer in der Regel berechtigter Weise von der Duldung derartiger Handlungen in angemessenem Umfang ausgehen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und unter deren Zurückweisung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.02.2004 – 8 Ca 13761/02 – wie folgt geändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2003 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte. Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen die Klägerin 5 % und der Beklagte 95 %.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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